AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen für lacktechnische Oberflächenbehandlung
1. Geltung
Die nachfolgenden Liefer – und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Durch die Annahme des Angebotes von Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind in den Vertrag nicht einbezogen und haben keine Geltung, selbst wenn Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen gelten nur, wenn sie von Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag Abstand zu nehmen.
2. Vertragsabschluß
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind.
(2) Anfertigungen von Probelacken und Auftragsmustern werden auch dann berechnet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzügl. Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der Besteller trägt die Kosten der Verpackung sowie sämtliche Fracht- und Versandkosten.
4. Lieferfrist, Lieferung
(1) Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH kann sich nicht an eine feste Lieferfrist binden, es sei denn, der Liefertermin wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Richtige und Rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten.
(2) Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Schadensansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
(4) Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, die FirmaMühlheimer Pulverbeschichtung GmbH trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist zumindest für die Dauer der Behinderung. Hierzu zählen z. B. Betriebsstörungen, Produktions- und Transportschwierigkeiten, Lieferverzug eines Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten sowie sonstige Fälle höherer Gewalt bzw. unverschuldeter Ereignisse. Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH wird dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
(5) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
5. Gefahrtragung
(1) Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die vom Besteller gelieferten Materialien. Die Haftung für Schäden an gelieferten Materialien ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) An- und Abtransport des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung
(1) Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet. Offenkundige Mängel sind Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen und in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung oder Montage, versteckte Mängel innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten jeweils beginnend mit dem Tag der Auslieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Bei zuvor übersandten Musterlackierungen hat der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich nach Empfang anhand eines Musters auf Farbabweichungen zu überprüfen und solche Beanstandungen innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen vor Montage bzw. Weiterverarbeitung Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Besteller angewiesenen RAL – Ton. Geringfügige Farbabweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel. Mängel eines Teils der Liefergegenstände berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH ist Gelegenheit zur sorgfältigen Nachprüfung zu geben.
(2) Im Falle eines Mangels leistet Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH durch Nachbesserung Gewähr. Falls Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß behebt, ist der Besteller zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(3) Falls die Nachbesserungsarbeiten im Betrieb der Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH auszuführen sind, ist der Besteller verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten zum Werk von Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH zu transportieren. Der Besteller hat den Aufwendungssatz für die Durchführung der Nachbesserung, insbesondere für Demontage, Transport und Montage zu tragen, wenn und soweit mit offenkundigen Mängeln behaftete Liefergegenstände entgegen der unter Ziff. ( 1 ) geregelten Verpflichtung bereits montiert wurden.
(4) Für Liefergegenstände, welche vom Besteller aus Gründen des Korrosionsschutzes zuvor Feuer-, Spritz-, Tauch-, oder Galvanisch verzinkt wurden, übernimmt Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH im Falle mangelnder Haftung sowie mangelhafter Oberfächengüte keinerlei Haftung, weder für Schäden in Höhe des Auftragswertes, noch für Folgeschäden.
(5) Haftungsumme für Nachbesserungen ist in jedem Fall auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt. Für Abweichungen der Materialbeschaffenheit haftet Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten.
7. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit einer Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsausschluß und aus unerlaubter Handlung gegen Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Ziff.6 – ein Rücktrittsrecht.
8. Zahlungen
Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto und andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden, da es sich um reine Lohnarbeiten handelt. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien ist Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.
9. Verzug
Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von Ihrer Geschäftsbank berechneten Zinssatzes für Offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichem Mehrwertsteuer zu berechnen.
10. Gegenforderung, Abtretung
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn deren Berechtigung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist. Der Besteller ist nicht Berechtigt, Forderungen aus einer Geschäftsverbindung mit Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung GmbH an dritte abzutreten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältniss ist Offenbach am Main.
(2) Ist der Besteller ein Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertag der Sitz von Firma Mühlheimer Pulverbeschichtung